Verfahren nach dem TSGTSG.htmlTSG.htmlshapeimage_3_link_0shapeimage_3_link_1
Eingetragene LebenspartnerschaftLPart.htmlLPart.htmlshapeimage_4_link_0shapeimage_4_link_1
ArbeitsrechtArbR.htmlshapeimage_5_link_0
AGG
Medzinrecht/
SozialrechtMedSozR.htmlMedSozR.htmlshapeimage_7_link_0shapeimage_7_link_1

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspringt der Umsetzng von EU-Richtlinien und erfasst das gesamte deutsche Zivilrecht.


Es schützt vor Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität und Geschlecht.


Im Wesentlichen enthält das AGG arbeitsrechtliche Regelungen, normiert in den §§ 6 ff. AGG. Aber es gewährt auch Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 ff. AGG), insbesondere eine Beweislastumkehr (§§ 22 f. AGG) und Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24 AGG). Nach §§ 25 ff. AGG wird eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet, welcher Menschen, die sich benachteiligt fühlen unterstützen soll.